AGB´s

 
               Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rohrfuchs GmbH Rohr- und Kanalreinigung (Stand 01/20)

1. GELTUNGSBEREICH
1.1.  Die Rohrfuchs GmbH, geschäftsansässig: Carl-Maria-Splett-Straße 3, 40595 Düsseldorf, ist spezalisiert auf die Reinigung von Rohren und Kanälen aller Art im Innen- und Außenbreich.

1.2. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis der Rohrfuchs GmbH mit ihren Kunden und werden damit zum Vertragsbestandteil.

1.3. Sie gelten ausschließlich für das Vertragsverhältnis mit einem Kunden, der das Geschäft entweder als Verbraucher und damit als natürliche Person zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchergeschäft), oder der als Unternehmer und damit als natürliche oder juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft das Geschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit tätigt (Handelsgeschäft).

1.4. Abweichende Bedingungen eines Kunden,der das Geschäft als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Handelsgeschäft) tätigt, sowie Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Rohrfuchs GmbH schriftlich bestätigt werden.

2. Leistungsinhalte  
2.1. Die Leistungen der Rohrfuchs GmbH umfassen neben der Rohr- und Kanalreinigung auch die Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen und Renovationen/Sanierungen im Kurz- sowie Lang-Liner-Verfahren.

2.2. Dank modernster Kanal-TV-Systeme können Rohre und Kanäle genaustens untersucht werden.

2.3. Auch die Entsorgung von Restmaterialien fällt unter das Leistungsangebot der Rohrfuchs GmbH

3. Vertragsanbahnung und- Abschluss-/Planung und Änderung

3.1. Auf Grundlage der Besichtigung des Kundenobjektes erstellt die Rohrfuchs GmbH ein entsprechendes Angebot, das die vereinbarten Leistungen und die dazu gehörenden Materialien umfasst. Darin erfasst ist eine Schätzung des erforderlichen Aufwands. Somit handelt es sich bei den Angeboten von der Rohrfuchs GmbH in der Regel nicht um Festpreisangebote, es sei denn, das jeweilige Angebot versteht sich ausdrücklich als  "Festpreisangebot".
Der Kunde hat vorab alle relevanten Auskünfte zu erteilen, damit die Rohrfuchs GmbH den genauen Aufwand und Umfang der Arbeiten erfassen kann. Hierzu gehört die Mitteilung insbesondere über
- jegliche Arten und Arbeitserschwernissen
- vorhandene Vorschäden sowie bereits ausgeführte Sanierungen oder Vorschäden
- Existenz einer Hebeanlage oder Rückstausicherung
- Stecken gebliebene Werkzeuge 
- oder ähnliches, was für die Planung der Arbeiten von Relevanz ist.
3.2. Bezüglich der Planungs- und Ausführungsarbeiten kommt mit dem Kunden ein Werkvertag zustande.
3.3. Die Rohrfuchs GmbH hält sich an ihre erstellten Angebote über ein Zeitraum von vier Wochen gebunden. Mit Bestätigung des Kunden, also Unterzeichnung des Angebotes oder entsprechender angebotsbezogener schriftlich oder mündlicher Zustimmungserklärung kommt der Auftrag sodann zustande.
3.4. Ergibt sich im Rahmen der Auftragsausführung aufgrund der Anordnung des Kunden Änderung- oder Ergänzungsbedarf zum Angebot, werden sich die Parteien darüber vorab verständigen. Der genaue Bedarf wird dann in einem Nachtragsauftrag festgehalten, für dessen Zustandekommen die selben Vorraussetzungen gelten wie für das Ursprungsangebot.
Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber zusätzliche oder alternative Arbeiten die dem Grunde nach bereits im Angebot Anklang gefunden haben, verlangt und denen die Rohrfuchs GmbH nachkommt. In einer solchen Handhabung ist dann der Verzicht des Auftragsgebers auf ein gesondertes schriftliches Nachtragsangebot enthalten.
3.5. Werden während der Tätigkeiten der Rohrfuchs GmbH andere Arbeiten oder Leistungen notwendig, die für den geschuldeten Erfolg geboten sind , so ist die Rohrfuchs GmbH berechtigt, diese Arbeiten auch ohne vorheriges Nachtragsangebot und Zustimmungserklärung des Kunden durchzuführen,sofern dadurch nicht ein Mehraufwand von mehr als 30% der Ursprungskosten entsteht.
3.6. Ist die Rohrfuchs GmbH  auch mit der Planung der Arbeiten beauftragt gewesen, haftet die Rohrfuchs GmbH für mögliche Versäumnisse oder Fehler in der Planung mit der Folge, das daraus entstehender Änderungsbedarf zwecks Erzielung des Werkerfolges nicht gesondert in Rechnung gestellt werden kann.
3.7. Führen allerdings vom Kunden angeordnete Änderungen des Werkerfolges zu Mehraufwand bei der Rohrfuchs GmbH, so können diese Leistungen gesondert in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der zuvor hinterlegten Ursprungskalkulation.

4. Pflichten der Rohrfuchs GmbH / Verbrauchergeschäft
4.1. Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen der Rohrfuchs GmbH richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis und erfolgt nach den anerkannten der gegenwärtigen Technik und unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.
4.2. Die Rohrfuchs GmbH schuldet eine Leistung, die sich für das im Vertrag Vorausgesetzte, ansonsten zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann. Eine genaue Beschaffenheit des Werkes wird nicht vereinbart.
4.3. Im Rahmen ihrer Planung wird die Rohrfuchs GmbH die tatsächlichen Bedingungen beim Kunden vor Ort und Ihrem Angebot zugrunde legen.Die Rohrfuchs GmbH wird den Kunden auf ihr erkennbare Mängel von Vorgewerken hinweisen. Die dahingehende Pflicht zur Prüfung von Vorgewerken beschränkt sich allerdings auf das Objektiv sichtbare und zudem nicht auf Fachkenntnisse, die nicht der Branche der Rohrfuchs GmbH unterfallen.
4.4. Die Rohrfuchs GmbH wird rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Planungsunterlagen erstellen und übergeben, die der Kunde , sofern dieser als Verbraucher den Werkvertrag abschließt, zum Nachweis gegenüber einer Behörde benötigt, dass die Leistung unter 
Einhaltung einschlägiger öffentlichrechtlicher Vorschriften gegenüber Behörden ausgeführt werden.
Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern der Kunde selbst oder ein von ihm Beauftragter(insbesondere ein Architekt) die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
4.5. Die Rohrfuchs GmbH wird spätestens mit der Fertigstellung des Werkes dem Kunden, der als Verbraucher den Werkvertrag abschließt,diejenigen Unterlagen erstellen und übergeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, das die Leistung tatsächlich unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.

5. Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten der Rohrfuchs GmbH diese über verlaufende Versorgungsleitungen genau aufzuklären. Für mangels entsprechender Informationen nicht absichtlich herbeigeführte Schäden scheidet eine Haftung der Rohrfuchs GmbH aus.
5.2. Für etwaige Baumängel von Vorgewerken hat der Kunde einzutreten. Sollten die Leistungen der Rohrfuchs GmbH durch solche Baumängel beeinträchtigt werden, so das auch die Rohrfuchs GmbH ihr Leistungen nicht mängelfrei erstellen kann, so bleibt der Vergütungsanspruch der Rohrfuchs GmbH trotz dadurch bedingter, etwaiger Mängel ihrer Leistung in voller Höhe bestehen.
5.3. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Zugänge sind frei und zugänglich zu machen sowie die Anschlüsse ( insbesondere Strom und Wasser) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5.4.Ist der Kunde hinsichtlich angekündigter Arbeiten DerRohrfuchs GmbH nichtvor Ort  und können die Arbeiten dadurch nicht ausgeführt werden, berechnet die Rohrfuchs GmbH  die dafür aufgewandte Arbeitszeit sowie den Fahrzeugeinsatz.

6. Haftung der Rohrfuchs GmbH / Verjährung
6.1.Die Rohrfuchs GmbH haftet im Fall einer mangelhaften Ausführung ihrer Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Eine Haftung ist dann begrenzt oder gänzlich ausgeschlossen, sofern die Arbeiten 
    - an defekten oder nicht den DIN-Vorschriften entsprechenden Anlagen
    - nicht zugangsfrei und ohne Nutzung durch Dritte 
    - mit Verstopfungen von untypischen oder austretenden Materialen
    - nach Nutzung von Rohr-Frei Pulver oder GEL
    - an Bleileitungen
    - mit unverschuldeten stecken- oder abhanden gekommenen Werkzeug,Spiralen oder Schläuchen
   - an Rohr- und Ab-/Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 ° 
durchgeführt werden müssen.
Ebenso scheidet eine Haftung der Rohrfuchs GmbH für Fälle höherer Gewalt ( wie z.B. Sturm und Frost) aus.
6.3.Sind klare Ausführungstermine vorab mit der Dispositionabteilung der Rohrfuchs GmbH vereinbart worden, haftet die Rohrfuchs GmbH nicht für die Nichteinhaltbarkeit dieser Termine, sofern die Leistungsstörungen nicht von ihr zu verteten sind und Arbeiten nicht erbracht werden können(Stillstand).
Dem Kunden werden diese Zeiten sodann mit in Rechnung gestellt.

7. Abnahme / Abnahmefiktion / Vergütung
7.1. Über die Fertigstellung des Werkes erfolgt eine Abnahme. Der Kunde kann diese wegen nur unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
7.2. Die Abnahmefiktion tritt ein , sofern der Kunde sich zu dem Abnahmeverlangen der Rohrfuchs GmbH nichr innerhalb einer Frist von 24 Stunden äußert oder die Abnahme ohne Benennung eines Mangels verweigert. Kunden, die Verbraucher sind , werden auf diese Rechtsfolgen mit der Abnahmeaufforderung von der Rohrfuchs GmbH schriftlich--d.h. in Textform - hingewiesen.  Die Benutzung des fertiggestellten Werks ist bis zur Abnahme nur nach schriftlicher Absprache mit der Rohrfuchs GmbH erlaubt.
7.3. Teilabnahmen sind möglich, sofern diese vertraglich vereinbart wurden.
7.4. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln,hat er auf verlangen der Rohrfuchs GmbH an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werks mitzuwirken. eine gemeinsame Zustandsfeststellung ist dann von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben und mit der Angabe des Tages der Feststellung zu versehen.
7.5.Die Rohrfuchs GmbH kann die Zustandsfeststellung dann einseitig vornehmen, wenn der Kunde an einem vereinbarten Termin oder einem von der Rohrfuchs GmbH unter Wahrung einer angemessenen Frist bestimmten Termin nicht teilnimmt, es sei den der Kunde hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten und hat dies der Rohrfuchs GmbH unverzüglich mitgeteilt.
Durfte die Rohrfuchs GmbH die Zustandsfeststellung alleine vornehmen, wird dem Kunden ein mit Datum der Feststellung und Unterschrift der Rohrfuchs GmbH versehene Abschrift zur Verfügung gestellt.
7.6. Die Vergütung wird mit Abnahme des Werkes und Erhalt der prüffähigen Schlussrechnung  fällig.
7.7. Die Vereinbahrung von Teilzahlungen bleibt möglich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

8. Kündbarkeit des Vertrages / Rücktrittsrecht
8.1. Die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses richtet sich für den Kunden nach § 649 BGB. Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Vertrages ist die Rohrfuchs GmbH berechtigt, die erbrachten Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Vergütung abzurechnen.
8.2.Die Rohrfuchs GmbH  kann den Vertrag kündigen , wenn die vereinbarten Leistungen aus Gründen , die sie nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig erbracht werden können. Davon bleibt der volle Vergütungsanspruch der Rohrfuchs GmbH unberührt.
8.3. Beide Vertragspartner können der Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos Kündigen.
8.4. Die Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich, d.h.in Textform erfolgen, so dass eine Kündigung per E-Mail nicht wirksam ausgesprochen werden kann.
8.5. Die Rohrfuchs GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall erfolgt die Abrechnung des Auftrages hinsichtlich der bis dahin erbrachten Leistungen auf Basis der vereinbarten Vergütung. Die Rohrfuchs GmbH kann zudem die unverbrauchte Ware zurück verlangen.

9. Gerichtsstand / Mediation
9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertragsverhältnis mit einem Kunden, der Kaufmann ist, ist Düsseldorf.
Das gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Geschäftssitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.2. Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden , vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens eine entstandene Streitigkeit durch  die Durchführung eines Mediationsverfahrens oder ähnlichen Güteverfahrens bezulegen.
Erst nachdem ein solcher Versuch gescheitert ist, ist der Rechtweg offen















 

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